Insolvenz­versicherungs­schutz für Reiseveranstalter


Seit dem 01.07.2018 besteht für Reiseveranstalter gemäß § 651r und w BGB (bis 30.06.2018 §651k BGB) die Pflicht, erhaltene Kundengelder für den Fall abzusichern, dass infolge einer Insolvenz oder einer Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters Reiseleistungen ausfallen oder dem Reiseteilnehmer für die Rückreise zusätzliche Kosten entstehen. Diese Notwendigkeit der Kundengeldabsicherung gilt auch für Anzahlungen auf den Reisepreis.

Am 11. Juni 2021 hat die Bundesregierung das Gesetz über die Insolvenzabsicherung durch den Reisesicherungsfonds (Reisesicherungsfondsgesetz - RSG) verabschiedet:
  • Seit dem 01.11.2021 muss die gesetzlich vorgeschriebene Kundengeldabsicherung für Reiseanbieter mit mehr als 10 Mio. € versicherungspflichtigem Jahresumsatz (Umsatz durch den Verkauf von Pauschalreisen/Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen ohne Umsatzsteuer) über die Deutscher Reisesischerungsfonds GmbH (DRSF) erfolgen.
  • Reiseanbieter mit bis zu 10 Mio. € versicherungspflichtigem Jahresumsatz können die Kundengeldabsicherung wie bisher über eine Insolvenzversicherung bei einem Versicherungsunternehmen oder einem Bankinstitut abschließen.
  • Absicherungspflichtig sind Reiseanbieter - also Reiseveranstalter (§651a BGB) oder Vermittler von verbundenen Reiseleistungen (§651w).

Ihr versicherungspflichtiger Jahresumsatz liegt bei über 10 Mio. €?


Liegt Ihr versicherungspflichtiger Jahresumsatz bei über 10. Mio. € sind Sie als Reiseanbieter verpflichtet, eingenommene Kundengelder über den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) abzusichern.

Mindestkonditionen (gem. RSG):
  • Prämie: Mindestens 1% des versicherungspflichtigen Jahresumsatzes
  • Sicherheitsleistung: Mindestens 5% des versicherungspflichtigen Jahresumsatzes
  • Form der Sicherheitsleistung: Bankbürgschaft oder Versicherungsbürgschaft durch ein/eine innerhalb der EU ansässiges Bankinstitut oder Versicherungsgesellschaft

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Ihr versicherungspflichtiger Jahresumsatz liegt zwischen 3 Mio. und 10 Mio. €?


Liegt Ihr versicherungspflichtiger Jahresumsatz zwischen 3 Mio. und 10. Mio. € sind Sie als Reiseanbieter verpflichtet, eingenommene Kundengelder durch eine Insolvenzversicherung abzusichern.

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Ihr versicherungspflichtiger Jahresumsatz liegt bei unter 3 Mio. €?


Liegt Ihr versicherungspflichtiger Jahresumsatz bei unter 3 Mio. € sind Sie als Reiseanbieter verpflichtet, eingenommene Kundengelder durch eine Insolvenzversicherung abzusichern (die Haftung des Versicherers ist hierbei auf max. 1 Mio. € beschränkt).

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Allgemeines zur Insolvenzversicherung


Seiner vom Gesetzgeber beschlossenen Absicherungspflicht kann der Reiseveranstalter durch den Abschluss einer Insolvenzversicherung, auch Kundengeldabsicherung genannt, nachkommen. Nach Abschluss dieser Insolvenzversicherung werden dem Reiseveranstalter Sicherungsscheine zur Verfügung gestellt. Mit Aushändigung der Sicherungsscheine an seine Kunden erfüllt der Reiseveranstalter seine Pflicht zu Insolvenzabsicherung und der Reiseteilnehmer erwirbt im Falle einer Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer. Vor Aushändigung des Sicherungsscheines darf vom Reiseveranstalter oder vom Reisebüro keine Zahlung des Reiseteilnehmers auf den Reisepreis gefordert oder eingenommen werden.

Der Sicherungsschein muss nach einem einheitlichen Muster gestaltet sein. Bei der Gestaltung der Sicherungsscheine sind Abweichungen vom Text des Mustersicherungsscheines nicht zulässig, wohl aber bezüglich des Formats und der Farbe. Der Sicherungsschein ist an die Reisebestätigung anzuheften oder auf deren Rückseite aufzudrucken.

Was versichert die Insolvenzversicherung?

  • Die vom Kunden geleisteten Zahlungen an den Reiseanbieter, sollten Reiseleistungen auf Grund von Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters ausfallen.
  • Vom Kunden geleistete, notwendige Extrakosten für die Rückreise bei Reiseabbruch auf Grund der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters.

Gesetzliche Grundlage:

  • § 651 r und w BGB
  • Reisesicherungsfondsgesetz - RSG

Wer ist ein Reiseveranstalter?

  • Reiseveranstalter ist, wer mindestens zwei Einzelleistungen (§651a BGB), wie z.B. Flug und Unterkunft oder Mietwagen, zu einem Gesamtpreis zusammengefasst anbietet.

Ausnahmen von der Absicherungspflicht

  • Veranstalter, die nur gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstalten.
  • Anbieter von Tagesfahrten (weniger als 24 Stunden Dauer, keine Übernachtung und Reisepreis bis zu 75,- €)

Weitere Informationen zum Abschluss der Insolvenzversicherung:

  • Nach erfolgter Bonitätsprüfung durch den Versicherer können auch liquide Teil-Sicherheiten gefordert werden.
  • Nach erfolgter Prämienzahlung und Vorlage einer ggf. erforderlichen liquiden Sicherheit beim Versicherer, erhalten Sie den ausschließlich für Ihre Reisen gültigen Mustersicherungsschein.