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Insolvenzversicherungsschutz für Reiseveranstalter

Seit dem 01.07.1994 besteht für Reiseveranstalter gemäß § 651 k BGB die Pflicht, erhaltene Kundengelder für den Fall abzusichern, dass infolge einer Insolvenz oder einer Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters Reiseleistungen ausfallen oder dem Reiseteilnehmer für die Rückreise zusätzliche Kosten entstehen. Diese Notwendigkeit der Kundengeldabsicherung gilt auch für Anzahlungen auf den Reisepreis.

Dieser Absicherungspflicht kann der Reiseveranstalter durch den Abschluss einer Insolvenzversicherung, auch Kundengeldabsicherung genannt, nachkommen. Durch den Abschluss dieser Insolvenzversicherung werden dem Reiseveranstalter Sicherungsscheine zur Verfügung gestellt. Mit Aushändigung der Sicherungsscheine erfüllt der Reiseveranstalter seine Pflicht zu Insolvenzabsicherung und der Reiseteilnehmer erwirbt im Falle einer Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer. Vor Aushändigung des Sicherungsscheines darf vom Reiseveranstalter oder vom Reisebüro keine Zahlung des Reiseteilnehmers auf den Reisepreis gefordert oder angenommen werden.

Ein Verstoß gegen diese Absicherungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,– geahndet werden kann

Seit dem 01. 01.2003 müssen Reiseveranstalter den Sicherungsschein nach einem einheitlichen Muster gestalten. Bei der Gestaltung der Sicherungsscheine sind Abweichungen vom Text des Mustersicherungsscheines nicht zulässig, wohl aber bezüglich des Format und der Farbe. Der Sicherungsschein ist an die Reisebestätigung anzuheften oder auf deren Rückseite aufzudrucken.
 
Was versichert die Insolvenzversicherung?
  • die auf dem Reisepreis geleisteten Zahlungen, wenn Reiseleistungen aufgrund der Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalter ausfallen
  • Notwendige Aufwendungen für Rückreise bei Reiseabbruch
  • der Kundengeldabsicherer kann seine Haftung für die von ihm in einem Jahr insgesamt zu erstattenden Beträge auf EUR 110 Mio. begrenzen.
Gesetzliche Grundlage:
Wer ist Reiseveranstalter?
  • Reiseveranstalter ist, wer mindestens zwei Einzelleistungen, wie z.B. Flug und Unterkunft oder Mietwagen, zu einem Gesamtpreis zusammengefasst anbietet. Darüber hinaus kann bereits das Anbieten von Einzelleistungen als Veranstaltertätigkeit gewertet werden, z.B. das Anbieten von Ferienhäusern oder Bootschartern. Im Zweifelsfall helfen die Touristikverbände ( ASR, BDO, DRV, RDA) oder ein Fachanwalt für das Reiserecht.
Ausnahmen von der Absicherungspflicht
  • Veranstalter, die nur gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstalten;
  • Anbieter von Tagesfahrten (weniger als 24 Stunden Dauer, keine Übernachtung und Reisepreis bis zu € 75,-–)
  • sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, sofern über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist.
   
 
Beantragung zur Insolvenzabsicherung:
 
     »  Allgemeine Informationen zur Angebotserstellung
     »  Infos zur Rückerstattungspflicht: BGB § 651k
     »  Selbstauskunft
     »  Bankauskunft


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